Betriebsschließungsversicherung. Warum ist sie für Unternehmen im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe unverzichtbar
Die Corona-Pandemie hat auch vielen Unternehmen im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe auf schmerzhafte und verlustbringende Weise gezeigt, welche Restriktionen und damit verbunden wirtschaftlichen Einschränkungen ein so global wirkendes Ereignis, wie eine gemeinde-, länder-, ja sogar staatenübergreifende ansteckende Krankheit, ausgelöst durch einen Infektionserreger, wie dem SARS-CoV-2-Virus, haben kann. Für jeden Unternehmer stellt sich natürlich die Frage, ob die wirtschaftlichen Schäden solcher großen Masseninfektions- und Massen-Erkrankungsereignisse mit einer Versicherung abgedeckt werden können.
In Deutschland haben sich bereits einige Gerichte mit der brisanten Rechtsfrage befasst. Eine einheitliche Linie der Gerichte war nicht erkennbar. Am 26.01.2022 hat der Bundesgerichtshof, der oberste Gerichtshof in der BRD, erstmals Klarheit für einen Großteil der in Deutschland abgeschlossenen Verträge geschaffen. Nach dem aktuellen BGH-Urteil dürfen insbesondere Gastronomen, deren Restaurants oder Hotels während der Corona-Pandemie von einer Betriebsschließung betroffen waren, kaum Hoffnung haben, dass ihre Betriebsschließungsversicherung für den entstandenen Schaden durch Umsatzausfälle aufkommt. Der Grund dafür: Ein Großteil der abgeschlossenen Verträge enthält Klauseln, die entweder die versicherten Gefahren enumerativ aufzählen oder durch Bezugnahme auf die im nationalen Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheitserreger und Seuchen den Versicherungsschutz auf die dort genannten Gefahren begrenzen. Für Italien und somit auch für Südtirol kann gesagt werden, dass gemeindliche, überregionale oder vorbeugende Betriebsschließungen, wie sie etwa auch hierzulande im Zuge von Notstandverordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erlassen wurden, ganz grundsätzlich nicht versicherbar sind!
Dies ist sicherlich für viele Unternehmer enttäuschend. Dennoch ist diese Antwort grundehrlich.
Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, haben ein hohes Risiko
Nichtsdestotrotz wollen wir auf die Sinnhaftigkeit und in der Tat unverzichtbaren Vorteile einer Betriebsschließungsversicherung verweisen. Denn im betrieblichen Alltag eines Unternehmens, gerade eines Unternehmens im Hotel- und Gastgewerbe, muss es nicht nur eine pandemische Infektionskrankheit, wie COVID-19 sein, welche einen Betrieb in den behördlich angeordneten Stillstand zwingt. Ganz grundsätzlich unterliegen Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, immer einem sehr hohen Risiko. Krankheitserreger jeder Art können von vielen Seiten mitgebracht werden. Zu den Überträgern gehören neben den Gästen auch die eigenen Mitarbeiter, aber auch Lieferanten oder Besucher, die sich innerhalb des Hotels und Restaurants aufhalten. Selbst gelieferte Rohstoffe zur Weiterverarbeitung können Krankheitserreger enthalten.
Beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern haben die Gesundheitsbehörden weitreichende Befugnisse. Mit der Schließung eines Hotel- oder Gastbetriebes kommen auf den Unternehmer erhebliche und Kosten und schwere Belastungen zu. Die typischen Verbindlichkeiten des Unternehmens, wie zum Beispiel Mieten, Pachten, Versicherungen, Bank- und Leasing Raten, und erst recht Gehälter oder Löhne von Mitarbeitern, müssen nach einer behördlich angeordneten Betriebsschließung weiterhin gezahlt werden. Auch bereits produzierte und gelagerte Waren können Behörden bei einer Betriebsschließung vernichten. Nicht zu vergessen, dass selbst die anschließende, behördlich angeordnete, Desinfektion der betrieblichen Räume vom Betrieb selbst bezahlt werden muss.
Nur eine Betriebsschließungsversicherung schafft hier Abhilfe. Versichert sind jene Fälle, in welchen vorausgesetzt wird, dass der Betrieb direkt aufgrund einer behördlichen Anordnung von der Betriebsschließung betroffen ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass der Versicherungsschutz nur dann gewährleitstet ist, wenn der Infektionsfall im versicherten Betrieb aufgetreten ist.
Eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist nicht gleich Betriebsschließungsversicherung
Achten Sie jedoch darauf, dass Ihre Betriebsschließungsversicherung auch für unvermeidbare Fixkosten, wie Bank- oder Leasingraten aufkommt, sowie auch eine Vergütung des entgangenen Gewinns vorsieht. Auch Schadenersatzforderungen von Gästen, Mitarbeitern und Regressforderungen von Sozialinstituten sind im Versicherungsschutz zu berücksichtigen. Beachten Sie auch, dass die allermeisten bestehenden Betriebsversicherungen am Markt nicht die Betriebsschließungsversicherung beinhalten. Auch ist eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung (!) nicht mit einer Betriebsschließungsversicherung gleichzusetzen. Infektionskrankheiten bewirken keinen Sachschaden an einem Betrieb und in der klassischen Betriebsunterbrechungs-Versicherung wird der Versicherungsschutz nur dann ausgelöst, wenn der Betrieb einen direkten materiellen Schaden durch eine versicherte Gefahr erleidet (z.B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm usw.).
Die Betriebsschließungsversicherung ist somit für jedes Unternehmen im Hotel- und Gastgewerbe eine unentbehrliche individuelle Sonderlösung, welche eine sachschadenunabhängige Betriebsunterbrechung versichert und eine Absicherung finanzieller Schäden infolge behördlich erzwungener Betriebsschließung aufgrund von Seuchen garantiert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass am Standort des Unternehmens die Erkrankung aufgetreten ist. Die Betriebsschließungsversicherung ist somit im Rahmen einer Hotelversicherung bzw. einer Betriebsversicherung für Unternehmen im Gastgewerbe für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, von existenzieller Bedeutung.
Als langjähriger Versicherungspartner für Südtirols Spitzenhoteliers und Spitzenhotels können wir von GEST Broker Ihnen diesen Versicherungsschutz eigentlich nur als „Must-have“ empfehlen. Wenn die Infektionskrankheit im Hotel bzw. Restaurant ausgebrochen ist, wird der nachweisbare Betriebsausfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme übernommen. Versichert sind auch jene Ausgaben, die zur Beseitigung der Infektion erforderlich sind – wie etwa die Desinfektionskosten. Abgedeckt werden bei der Betriebsschließungsversicherung aber auch weiterlaufende Betriebskosten z.B. Bank- oder Leasingraten. Und schlussendlich erhalten Sie mit dieser speziellen Versicherung auch einen Deckungsbeitrag für den erlittenen Gewinnausfall. Hierzu wird alle Jahre der Jahresumsatz abzüglich entfallender Wareneinsatz ermittelt und der Verlust auf den betroffenen Zeitraum der Betriebsschließung runtergerechnet.
Die gute Nachricht: GEST Broker-Kunden im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe – und somit Hotels und Gastbetriebe, welche Mitglied von hogast Italien und gastropool sind – genießen bereits diesen speziellen Versicherungsschutz. Für alle Südtiroler Unternehmer im Hotel- und Gastgewerbe, die noch nicht zu unseren Kunden gehören, bieten wir an, die bestehenden Versicherungspolizzen auf das Vorhandensein einer Betriebsschließungsversicherung zu prüfen. Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, sich eingehend mit der Thematik zu beschäftigen. GEST Broker, der Versicherungspartner für Südtirols Spitzenhoteliers und Spitzenhotels, berät Sie gerne und zeigt die Vorteile einer umfassenden, richtigen Hotel- und Gastronomie-Versicherung auf. Zögern Sie deshalb nicht, kontaktieren Sie uns einfach.