Haus- & Wohnungsversicherung in Südtirol
Wir schützen Ihr Zuhause
Ein eigenes Zuhause ist so vieles: zuerst ein Traum, dann ein Ziel, auf das man hinarbeitet und hin spart, danach die größte Investition unseres Lebens und schließlich eben das – ein Zuhause. Nichts ist für uns so wertvoll, nichts bietet uns so viel Sicherheit, nirgends fühlen wir uns so geborgen wie in unserer eigenen Wohnung oder im eigenen Haus.
Umso wichtiger ist, die eigenen vier Wände mit einer Haus- und Wohnungsversicherung zu schützen und abzusichern. Damit unser Traum nicht irgendwann wie eine Seifenblase platzt und wir all das verlieren, was wir in unser Zuhause gesteckt haben. Nicht nur materiell, aber auch finanziell.
Sichern Sie, was Ihnen lieb ist! Machen Sie den Versicherungscheck für Ihre Wohnungsversicherung in Südtirol!
Gebäude- & Hausratversicherung
Eine Gebäude- und Hausratsversicherung sichert Ihr Zuhause und Ihre Einrichtung rundum ab. Und zwar gegen Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel oder Schnee, durch Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, böswillige Beschädigung, Vandalismus und Haftpflicht.
Überlassen Sie nichts dem Zufall. Schon gar nicht Ihr Zuhause.
Das GEST Broker Versicherungspaket für Ihr Zuhause
- Die GEST Broker-Gebäudeversicherung
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Was deckt die Gebäudeversicherung ab?
Die Gebäudeversicherung schützt den Eigentümer einer Immobilie vor den finanziellen Folgen eines Sachschadens. Im Schadenfall ist das gesamte Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände versichert. Wird die eigene Immobilie stark beschädigt, erspart diese Versicherung dem Eigentümer Ausgaben im mehrstelligen Bereich für Reparaturen oder sogar den Wiederaufbau. Die Gebäudeversicherung, auch Hausversicherung oder Wohngebäudeversicherung genannt, ist somit ein unverzichtbarer Kostenschutz für Hausbesitzer.
Was kann versichert werden?
Mit einer Gebäudeversicherung versichert werden können: Wohngebäude (wie Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser usw.) samt Nebengebäuden, Wohnungen, Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen (gewerbliche Belegfläche unter 1/3) und Almgebäude, die privaten Wohnzwecken dienen. Übrigens: Die Bauart hat keinen Einfluss auf die Prämie.
Worauf ist zu achten?
Auch Gegenstände wie Heizungen, eine Einbauküche und Antennen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, sind in der Regel durch die Gebäudeversicherung geschützt. Dennoch sollten Interessierte zu Versicherungsbeginn klären, welche Objekte mitversichert sind. Insbesondere Gebäude, die nicht direkt zur Immobilie gehören, müssen unter Umständen gesondert versichert werden.
Welche Schadensereignisse sollte eine Gebäudeversicherung als Mindestanforderung abdecken?
- Feuer
(Brand, Blitzschlag und Explosion) - Sturmschaden
(Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch) - Leitungswasser
(Leitungsschäden durch Bruch, Frost und Korrosion)
Zudem sollte die Gebäudeversicherung mit einer Privathaftpflichtversicherung ergänzt werden.
Was passiert bei einem Totalschaden am Haus?
Ist das Haus zum Beispiel durch Brand teil oder ganz zerstört, wird es zum sogenannten Neuwertpreis vergütet. Hierbei erhält der Versicherte ein neues, gleichartiges Haus zu heutigen Preisen finanziert – einschließlich der Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Wichtig: Die Neuwerterstattung erhält man nur, wenn:
- die Versicherungssumme den Gesamt-Neubaukosten des Gebäudes entspricht.
- innerhalb von drei Jahren mit dem Wiederaufbau begonnen wird. Da ein abgebranntes Haus nicht bewohnbar ist, sollten auch die Kosten für den Mietersatz mitversichert werden.
GEST Broker empfiehlt:
Vor allem in älteren Gebäudeversicherungen ist der Schutz vor Elementarschäden (Hagel, Schneedruck, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung) häufig nicht oder nicht ausreichend integriert. Im schlimmsten Fall kann diese Lücke im Versicherungsschutz den finanziellen Ruin bedeuten. Hausbesitzer, die auf der sicheren Seite sein möchten, sollten deshalb ihre Gebäudeversicherung auf den Naturgefahrenschutz hin überprüfen, um mögliche Schäden nicht aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
- Feuer
- Die GEST Broker-Hausratversicherung
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Was deckt die Hausratversicherung ab?
Mit einer Hausratversicherung können Eigenheim-Besitzer und Mieter in Südtirol die gesamte Wohnungseinrichtung (alle in einem Haushalt befindlichen beweglichen Gegenstände von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten) absichern. Versichert ist somit der gesamte Wohnungsinhalt welcher sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, befinden. Versichert sind auch fremde Sachen beispielsweise eines Mieters, eines Untermieters oder eines Gastes, Einrichtungen von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen im Rahmen der Privatzimmervermietung sowie gewerbliche Büroeinrichtungen in untergeordnetem Ausmaß soweit die Entschädigung nicht aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann.
- Geht Hab und Gut verloren oder wird es beschädigt, ersetzt die Hausratversicherung die Kosten für die Reparatur beziehungsweise sorgt für Neu-Ersatz. Voraussetzung ist die Versicherungssumme entspricht den Gesamt-Neuankaufskosten des Wohnungs- oder Gebäudeinhalts
Was gehört alles zum Wohnungsinhalt?
Zum Wohnungsinhalt gehören alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen. Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge sowie Handelswaren aller Art gehören nicht zum Wohnungsinhalt. Zu einem gesonderten Wohnungsinhalt gehören: Privatvermögen (Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Uhren mit einem Einzelwert über 10.000 Euro, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen.
Grundsätzliches:
Die Hausratversicherung bezahlt den Neu-Wiederbeschaffungspreis für beschädigtes Inventar. Das muss nicht der Kaufpreis sein. Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann.
Welche Leistungen sollte eine optimal zusammengestellte Hausratversicherung beinhalten?
- Feuer
(Brand, Blitzschlag und Explosion) - Sturmschaden
(Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch) - Leitungswasser
(Leitungswasserschäden durch Bruch, Frost und Korrosion im Gebäude) - Einbruch/Diebstahl
(vollbracht oder versucht, Beraubung und Vandalismus) - Glasbruch
Zudem sollte die Hausrat-Versicherung mit einer Privathaftpflichtversicherung ergänzt werden.
Bei einer umfassenden Hausratversicherung sollten auch folgende Kosten mitversichert sein:
Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten (Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, transportiert, gelagert, verändert oder geschützt werden müssen), Abbruch- und Aufräumkosten, Entsorgungs-Deponiekosten, Reinigungs- und Dekontaminierungskosten.GEST Broker empfiehlt:
Der Wert und Umfang des Hausrats ändert sich im Laufe der Zeit. Deshalb sollten Versicherte alle 3 Jahre überprüfen, ob die Neuwert-Versicherungssumme im Versicherungsvertrag noch ausreichend ist. Andernfalls liegt im Schadensfall eine sogenannte Unterversicherung vor. Bei einer Unterversicherung wird der entstandene Schaden im Verhältnis zur fehlenden Versicherungssumme ersetzt.
- Privathaftpflichtversicherung
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Was versichert die Privathaftpflichtversicherung?
Eine Privathaftpflicht versichert Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie vergütet bei gerechtfertigten Ansprüchen Schadenersatz, für Schäden an Dritte. Ohne diese Versicherungsdeckung müssen solche Kosten selbst getragen werden. Das kann teuer sehr werden, vor allem wenn Menschen zu Schaden kommen. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt auch die Kosten für die Abwehr von unberechtigte Forderungen. Grobfahrlässig verursachte Schäden sind von der Privathaftpflichtversicherung auch gedeckt.
Worauf sollte bei einer Privathaftpflichtversicherung geachtet werden?
Deckungssumme: Die oberste Regel bei der Privathaftpflichtversicherung ist die Wahl einer möglichst hohen Versicherungssumme. Eine höhere Deckungssumme kostet nur wenig mehr und ist gerade bei Personenschäden existenziell wichtig. Reicht die Versicherungssumme im Schadensfall nicht aus, muss der Restbetrag aus dem Privatvermögen vergütet werden.
Regress der Sozialversicherungsträger: Hier gilt es besonders darauf zu achten, dass die Versicherung Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern (z. B. INPS, INAIL) von evtl. Haushaltshilfen explizit mitversichert.
Selbstbeteiligung: Mit einer Selbstbeteiligung bei Sachschäden kann die Versicherungsprämie gesenkt werden.
Wer ist in der Privathaftpflicht mitversichert?
Die private Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind all jene Personen, welche auf dem Familienbogen des Versicherten aufscheinen.
Außerdem sind durch die Privathaftpflicht mitversichert: Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter.
Worauf müssen Eigentümer einer Immobilie achten?
Besitzer einer eigenen Immobilie müssen für Schäden haften, die durch das Eigentum anderen versehentlich und unbeabsichtigt zufügt werden. Schadenersatzansprüche drohen dem Eigentümer etwa, wenn:
- ein Besucher auf dem glatten Boden seiner Wohnung ausrutscht.
- ein Passant vor dem versicherten Grundstück wegen Glatteis stürzt.
- sich der nicht fachmännisch befestigte Blumenkasten löst und ein geparktes Auto beschädigt.
- ein Baum auf das Nachbargebäude fällt
Auch wenn die Immobilie nicht selbst benutzt wird, sondern vermietet wird, bietet die private Haftpflicht für Haus und Grundbesitz Versicherungsschutz.
Wer genau benötigt eine Haus- und Grund-Haftpflichtversicherung?
- Besitzer/Eigentümer von Wohnhäuser
- Vermieter von Einfamilienhäusern
- Besitzer/Eigentümer unbebauter Privat-Grundstücke
- Feuer (Brand)
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Als Brand gilt ein Feuer, das seinen bestimmungsgemäßen Ort verlassen hat, um sich aus eigener Kraft mit schädigender Wirkung unkontrolliert auszubreiten. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Schadenfeuer. Dazu zählt auch die Brandstiftung durch Dritte. Sollten versicherte Sachen beschädigt oder zerstört werden, weil sie beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dergleichen der Einwirkung von Wärme, Rauch oder gar Feuer ausgesetzt waren, dann handelt es sich nicht um einen Brand. Somit werden solche Schäden nicht über die Feuerversicherung abgedeckt. Gleiches gilt auch wenn versicherte Sachen in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dergleichen) fallen oder geworfen werden. Auch wenn der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühende Kohlenstücke und dergleichen) greift die Feuerversicherung nicht.
Blitzschlag und Im-Explosion
Als Blitzschlagschäden gelten in der Regel nur solche Schäden, die an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die unmittelbare Kraft- oder Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen (direkter Blitzschlag). Dazu zählen auch die an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen, welche durch die Wirkung des Blitzschlages in Mitleidenschaft gezogen werden, sofern am Gebäude schädigende Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Als Explosion gilt eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben (Verpuffung) von Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt aus versicherungstechnischer Sicht nur dann vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist. Eine Implosion ist der plötzliche Zusammenbruch eines Objekts infolge eines Außendrucks, der größer als der Innendruck ist.
Elektrische und elektronische Ereignisse
Als solche werden die schadhaften Auswirkungen der Energie des elektrischen Stromes (z. B. Kurzschluss, Erdschluss, Steigerung der Stromstärke, Überschlag, Überlastung, Isolationsfehler, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie der Überspannung oder der Induktion) an Sachen und elektrischen und elektronischen Geräten verstanden. Zum Beispiel infolge eines indirekten Blitzschlages in der Nähe des versicherten Gebäudes oder durch Überspannung.
- Leitungswasser
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Die Leitungswasserversicherung deckt bis zur Höhe der in der Polizze ausgewiesenen Erstrisikosumme Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Anlagen (Rohrleitungen, Armaturen) oder angeschlossenen Einrichtungen ab. In Gebäuden sind auch Schäden durch Bruch im wasserführenden Rohrsystem, wie auch Schäden durch Frost an den wasserführenden Anlagen und/oder an angeschlossenen Einrichtungen vorgesehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dort auf: Kosten für die Suche und die Reparatur von Frostschäden an wasser- und gasführenden Rohrleitungen, Fußboden-, Wand- und Deckenheizungen, Solar- und Klimaanlagen, jeweils innerhalb des versicherten Gebäudes; Kosten für die Suche und die Reparatur von Bruchschäden an wasser- und gasführenden Rohrleitungen, Fußboden-, Wand- und Deckenheizungen, Solar- und Klimaanlagen, welche nicht auf Korrosion, Verschleiß oder Abnützung zurückzuführen sind, jeweils innerhalb des versicherten Gebäudes und sofern vereinbart auch auf den Austritt von Wasser aus Aquarien, Wasserbetten, Wassersäulen sowie in direkter Folge die Schäden an versicherten Sachen. Die Aquarien, Wasserbetten und Wassersäulen müssen nicht an das Rohrsystem angeschlossen sein. Ausgeschlossen sind Allmählichkeitsschäden. Auch bei Rohrleitungen außerhalb des Gebäudes greift die Leitungswasserversicherung. Zur in der Polizze ausgewiesenen Erstrisikosumme sind die Kosten für die Suche und die Reparatur von Frostschäden an wasser- und gasführenden Rohrleitungen, jeweils außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück und die Kosten für die Suche und die Reparatur von Bruchschäden an wasser- und gasführenden Rohrleitungen, welche nicht auf Korrosion, Verschleiß oder Abnützung zurückzuführen sind, jeweils außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück, gedeckt. Abgedeckt werden bei Wohngebäuden außerdem der Mietverlust oder der Mietwertersatz. Nicht versichert hingegen sind – mit Ausnahme von Frostschäden – jene Schäden an Einrichtungen und Armaturen, die an eine Wasserleitung angeschlossen sind. Dazu gehören z.B. Wasserhähne, Wassermesser, Wasserbehälter, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörper, Heizkessel und Boiler.
- Glasbruch
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Bei der Gebäude- und der Hausratversicherung wird Glas ersetzt, das aufgrund von Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Schneedruck, Erdrutsch, Steinschlag/Felssturz, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch beschädigt wird. Die Gebäudeversicherung schützt fest mit dem Gebäude verbaute Teile wie Fenster und Türen. Die Hausratversicherung hingegen das bewegliche Hab und Gut.
Die Glasbruchversicherung, als Teil der Gebäude- oder Hausratversicherung, deckt einen Glasschaden an der Mobiliar- und Gebäudeverglasung. Generell versichert sind sowohl festinstallierte als auch künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten oder Spiegel.
Es sind dies insbesondere Glasscheiben für Fenster, Türen, Innenwände und Böden, Glastüren, Dachfenster, Verglasungen für Wintergärten und Windfängen inkl. Dachverglasung, Glasdächer und Glasvordächer, Bodenglasplatten, Glasfassaden, Wetterschutzvorbauten, Begrenzungsverglasungen für Loggien, Balkonen, Terrassen, Veranden, Duschkabinen, Wandverkleidungen in Küchen und Sanitärräumen, Glasbausteine und Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff. Unter der Mobiliarverglasung werden alle gläsernen Möbelstücke innerhalb des Versicherungsortes verstanden. Beispielsweise Vitrinen, Bilder, Schränke, Stand-, Wand- und Schrankspiegel oder Glas-Tische fallen in diese Kategorie, aber auch Glasscheiben und Sichtöffnungen bzw. Sichtfenster von Öfen, Elektro-, Gas- und anderen Haushaltsgeräten, Glaskeramik-Kochflächen (Ceran- sowie Induktions-Kochfelder), Verglasungen von Solar- und Fotovoltaikanlagen am versicherten Gebäude und Glasscheiben von Aquarien und Terrarien. Eine Glasbruchversicherung erstattet auch die Aufräum-Kosten und unter Umständen die Ausgaben für eine Notfallverglasung.
- Sturmschaden
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Die Sturmschadenversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden durch eine Reihe von sogenannten Elementarschäden. Das sind Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden. Je mehr Schadensereignisse abgedeckt werden, desto besser ist die Versicherung. Die wichtigsten Naturereignisse, die dieser Versicherungsschutz in Südtirol beinhalten sollte, sind: Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen und Erdbeben. Eine besondere Position stellen Überschwemmungen und Vermurungen dar. Schäden aus starken Niederschlägen und deren Rückstau, als auch Hochwasserschäden, sind üblicherweise in der Gebäudeversicherung nicht versichert. Bei nur wenigen ausgesuchten Versicherungen, wie sie auch GEST Broker ihren Versicherten vermittelt, können solche Schäden – meist unter dem Begriff „Katastrophenschutz“ oder „Naturgefahrendschutz“ – mitversichert werden.
Um als Sturm eingestuft zu werden muss das außergewöhnliche Wetterereignis mindestens einen heftigen Wind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer pro Stunde verzeichnen. Hagelschäden sind Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch herabfallende große Hagelkörner während eines wetterbedingten Niederschlags (Hagelschlages) verursacht werden. Schneedruckschäden hingegen entstehen durch das Gewicht und die Krafteinwirkung der angesammelten ruhenden Schneelast (Schnee- oder Eismassen) an versicherten Sachen. Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden sind Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Ablösen und Abstürzen von in Bewegung geratenen Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen im Gelände verursacht werden. Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- und Eismassen. Unter Überschwemmung wird die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch außergewöhnliche Witterungsniederschläge wie Starkregen und Sturzfluten, durch Kanalrückstau infolge von außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen und durch Ausuferung von oberirdischen stehenden und fließenden Gewässern verstanden. Eine Vermurung liegt dann vor, wenn Erdreich, Wasser, Schlamm und andere Bestandteile als Masse durch eine naturbedingte Wassereinwirkung bewegt werden. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Masten oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden. Versichert sind auch Schäden, die an den versicherten Sachen als unvermeidliche Folge einer der vorgenannten Gefahren entstehen. Versichert gilt auch das Abhandenkommen versicherter Sachen bei Eintritt einer der vorgenannten Gefahren.
- Einbruch/Diebstahl
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Eine wesentliche und unverzichtbare Leistung bei der Wohnhaus und Hausratversicherung ist der Schutz vor Einbruchdiebstahl im Rahmen einer Einbruch-/Diebstahlversicherung. Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht bzw. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt sowie sich in die Räumlichkeiten einschleicht und aus den versperrten Räumen Sachen entwendet. Versichert ist der Einbruchdiebstahl auch dann, wenn der Täter durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel (widerrechtlich angefertigte Schlüssel) eindringt bzw. wenn der Einbrecher mit richtigen Schlüsseln eindringt, welcher dieser unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) oder durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten an sich gebracht hat. Versichert ist der Einbruchdiebstahl auch, wenn der Täter während der Anwesenheit von Personen in versperrte Räume gemäß der oben genannten Punkte einbricht.
Abseits von Räumlichkeiten ist unter den gleichen Bedingungen auch der Aufbruch von einem versperrten Behältnis versichert. Hier liegt ein Einbruchdiebstahl dann vor, wenn ein Täter gemäß der vorher genannten Punkte einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet. Gleiches gilt für ein Behältnis, welches der Täter mit richtigen Schlüsseln öffnet, die dieser durch Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich gebracht hat. Versichert ist der Einbruchdiebstahl an versperrten Behältnissen auch wenn der Täter in Anwesenheit von Personen in die Versicherungsräumlichkeiten gelangt und dort befindliche versperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gelten jedoch Entschädigungsgrenzen. Diese gelten auch bei Einbruchdiebstahl in unversperrten Möbeln oder im Safe ohne Panzerung sowie freiliegend. Versicherungstechnisch werden bei verschlossenen Behältnissen vier Klassen unterschieden. 1. Die Versicherung von Geld und Geldeswerte unter festem Verschluss (Schubladen, Kästen, usw.) und Geld und Geldeswerte in verschlossenen Kassen. 2. Wandtresore mit Vollpanzer der Sicherheitsklasse EN1 (mind. 250 kg), 3. freistehende Panzerschränke der Sicherheitsklasse EN2 (mind. 500 kg mit 2 Doppelbartschlössern) und 4. freistehende Panzerschränke der Sicherheitsklasse EN3 (mind. 500 kg mit 2 Doppelbart- und Codeschloss). Bei der Versicherung des Inhaltes von Behältnissen ist weiters auf die zu versichernde Höchstsumme und einen möglichst niedrigen Selbstbehalt im Schadenfall zu achten.
Des Weiteren ist die Beraubung versichert. Eine Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den versicherten Räumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.
Unser TIPP: Fotos von Wertsachen, Bildern, Teppichen usw. erleichtern im Schadenfall die Meldung an die Versicherung, die polizeilichen Ermittlungen und die Schadensbewertung.
- Bauherren-Haftpflichtversicherung
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Im Baurecht ist der Bauherr der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben. Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Entsprechend obliegt dem Bauherren während der Bauzeit eine besondere Haftung. Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang können den wirtschaftlichen Erfolg der baulichen Maßnahmen und damit das investierte Kapital schmälern oder gefährden. Mit der Bauherren-Haftpflichtversicherung sind Bauherren während der Bauphase optimal vor Haftpflichtforderungen Dritter geschützt. Zwar sind in der Regel Baufirmen/Handwerker für Arbeitsunfälle ihrer Mitarbeiter und auch für die sich daraus ergebenden Regressansprüche italienischer Sozialversicherer (INPS, INAIL) versichert. Wie gut jedoch der Auftragnehmer eines Bauherren versichert ist, in welchem Ausmaß und in welchen Fällen diese Versicherung zahlt, ist für den Bauherren in der Regel jedoch schwer einseh- und überprüfbar. Zudem haftet nach italienischem Recht der Bauherr bei einem möglichen Arbeitsunfall grundsätzlich solidarisch mit den verschiedenen Auftragnehmern. Nach einem Schadenfall, etwa nach einem Arbeitsunfall, geht es schnell auch um die Entschädigung der Opfer für erlittene biologische Schäden. In der Regel richtet sich die Prämie nach der Dauer der Bauphase und insbesondere nach der Baukostensumme. Da auf Baustellen viele Gefahren lauern empfiehlt GEST Broker angehenden Bauherren in Südtirol bereits ab dem ersten Spartenstich richtig versichert bzw. abgesichert zu sein.