Betriebsschließungsversicherung: jetzt erst recht unverzichtbar für Ihren Betrieb. Was Sie als Unternehmer im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe wissen müssen?
Das Jahr 2020 geht mit Sicherheit in die Annalen der Geschichte ein. Laut einer aktuellen Prognose des Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Weltkonjunktur lässt die Coronavirus-Pandemie die Weltwirtschaft in die tiefste Krise seit der Großen Depression (Weltwirtschaftskrise 1929 – 1939) abstürzen. Und auch für Italien schaut die Konjunktur nicht rosig aus. Laut dem "Osservatorio sui Bilanci delle SRL 2018 e stime 2020", einer Publikation der Wirtschafsprüfer und Steuerberater in Italien, ist der Umsatz im ersten Halbjahr 2020 auf nationaler Ebene um 280 Milliarden Euro eingebrochen. Somit verzeichnet man in ganz Italien einen durchschnittlichen Rückgang von 19,7 Prozent; und Südtirol setzt einen Prozentpunkt drauf und überschreitet die 20 Prozent-Marke (20,7 Prozent). 2020 erwirtschafteten die Südtiroler Unternehmen bisher 12 Milliarden Euro und somit genau 3,2 Milliarden Euro weniger als noch 2019. Besonders schwer angeschlagen und getroffen von der Krise: die gesamte Tourismusbranche. Die Grenzöffnungen und Aufhebungen der Reisebeschränkungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist gerademal wenige Wochen her. Für mehrere Länder aus dem Nicht-EU-Raum hat die italienische Regierung die Einreise nach Italien untersagt. Dies auch deswegen, da in verschiedenen Regionen Italiens wieder erhöhte Neuinfektionen zu verzeichnen sind. Und wohl jedem von uns stellen sich derzeit die bangen Fragen: kommt im Herbst eine neue Infektionswelle? Gibt es wieder erneut einen Lockdown der Wirtschaft und somit ganze Betriebsverbote für gesamte Branchen? Und aus versicherungstechnischer Sicht, die wohl wichtigste Frage: Gibt es einen guten Versicherungsschutz für Südtirols Hotel- und Gastbetriebe, sollte erneut vorbeugend ein gemeindlicher bzw. überregionaler Betriebsstillstand verordnet werden?
Die Antwort klingt für viele Unternehmer enttäuschend, aber sie ist aufrichtig und ehrlich: Gemeindliche, überregionale oder vorbeugende Betriebsschließungen, wie sie etwa auch hierzulande im Frühjahr über Notstandverordnungen der italienischen Regierung sowie seitens des Südtiroler Landeshauptmannes erlassen wurden, sind nicht versicherbar! Wozu dann aber eine Betriebsschließungsversicherung? Nun, mittels einer Betriebsschließungsversicherung sind jene Fälle versicherbar, in welchen vorausgesetzt wird, dass der Betrieb direkt aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Betriebsschließung betroffen ist. Das heißt im Umkehrschluss insbesondere für die im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe tätigen Unternehmen, dass Versicherungsschutz bei allen Versicherungen besteht, die eine Betriebsschließungsdeckung anbieten, nur dann wenn der Infektionsfall im versicherten Betrieb aufgetreten ist.
Und genau für dieses Szenario sollten Sie und Ihr Hotel- und Gastbetrieb absolut in Zukunft gerüstet sein. Es ist zwar nicht völlig auszuschließen, dass es bei einer zweiten Infektionswelle mit dem SARS-CoV-2-Virus (oder einer abgeänderten Form des Erregers) wieder zu flächendeckenden Betriebsschließungen kommt, doch wie die Erfahrung in benachbarten Ländern zeigt, geht die Tendenz zur Bekämpfung der Viruspandemie dahin – dies insbesondere um die wirtschaftlichen Folgen und die Einschränkungen für die Menschen so gering wie möglich zu halten – lokale Infektionsherde in kleinen Clustern einzukreisen, bzw. diese unmittelbar nach Bekanntwerden zu isolieren und die betroffenen Personen innerhalb der Gebäude unter präventiver Quarantäne zu stellen. Angenommen ein Gast nächtigt in Ihrem Unternehmen und nach seiner Abreise bricht die Infektionskrankheit bei diesem aus, dann würden die Behörden auch grenzüberschreitend alle Personen ausfindig machen, mit welchen der betroffene Gast innerhalb eines definierten Zeitraum Kontakt hatte. Eine solche Kontaktrückverfolgung könnte auch sofort Auswirkungen auf Ihren Betrieb haben und zu einer direkten Betriebsschließung führen. Der eintretende Schaden in so einem Fall ist sofort enorm.
Zur Erinnerung: einen solchen Fall – von denen es in Zukunft in anzunehmender Weise mehrere geben wird – gab es Anfang Juli bereits in der Meraner Gegend, als zwei Frauen aus Deutschland über Nordtirol nach Meran gewandert sind und anschließend, nach Bekanntwerden der Corona-Infektion einer der Frauen, fünf Personen in Nordtirol positiv getestet wurden. Die deutschen Behörden informierten die Tiroler Gesundheitsbehörden, die umgehend Abstriche bei der Gastgeberfamilie der Privatunterkunft veranlassten. Ebenso wurden die Personen, mit welchen die beiden Frauen in Südtirol Kontakt hatten, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb einem Corona-Test unterzogen.
Gefahr geht jedoch für Ihr Unternehmen nicht nur von Gästen aus. Und ganz nebenbei, bei Infektionskrankheiten muss es längst auch nicht nur das neuartige Coronavirus sein, dass zur ernsthaften Gefahr für Ihren Betrieb wird und somit zu einer Betriebsschließung führen kann. Ganz grundsätzlich unterliegen Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, einem besonderen, hohen geschäftsschädigenden Risiko. Krankheitserreger jeder Art können von vielen Seiten mitgebracht werden. Hierzu gehören neben den genannten Gästen zum Beispiel Mitarbeiter, Lieferanten oder Besucher, die sich innerhalb des Hotels und Restaurants aufhalten. Selbst neu gelieferte Rohstoffe zur Weiterverarbeitung können Krankheitserreger mitbringen.
Tatsache ist: Mit der Schließung eines Hotels kommen auf den Hotelier erhebliche und Kosten und schwere Belastungen zu. Die typischen Verbindlichkeiten des Hotels wie zum Beispiel Mieten, Pachten, Versicherungen, Bank- und Leasing Raten und erst recht Gehälter oder Löhne von Mitarbeitern müssen weiterhin gezahlt werden. Auch bereits produzierte und gelagerte Waren können Behörden bei einer Betriebsschließung vernichten. Auch die anschließende Desinfektion der betrieblichen Räume muss der Betrieb selbst bezahlen.
Es ist daher sinnvoll, dass Ihre Betriebsschließungsversicherung für Gastbetriebe, Hotels und Restaurants für diese Kosten aufkommt. Auch Schadenersatzforderungen von Gästen, Mitarbeitern und Regressforderungen von Sozialinstituten sind im Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
In der Regel sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen den Gesundheitsbehörden beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern weitreichende Befugnisse eingeräumt, beginnend mit Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter bis hin zur Schließung des gesamten Gastbetriebs, Hotels und Restaurants.
Die Betriebsschließungsversicherung ist somit im Rahmen einer Hotelversicherung bzw. einer Betriebsversicherung für Unternehmen im Gastgewerbe für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, von existenzieller Bedeutung. Als Versicherungspartner für Südtirols Spitzenhoteliers und Spitzenhotels können wir von GEST Broker Ihnen diesen Versicherungsschutz eigentlich nur als „Must-have“ empfehlen.
Aber Achtung: Die allermeisten bestehenden Betriebsversicherungen am Markt beinhalten nicht die Betriebsschließungsversicherung. Auch ist eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung nicht mit einer Betriebsschließungsversicherung gleichzusetzen.
In der klassischen Betriebsunterbrechungs-Versicherung wird der Versicherungsschutz ausgelöst, wenn der Betrieb einen direkten materiellen Schaden durch eine versicherte Gefahr erleidet (z.B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm usw.). Infektionskrankheiten wie das Coronavirus verursachen jedoch keinen Sachschaden an Ihrem Betrieb. Betriebsunterbrechungen infolge ansteckender Krankheiten zählen somit allgemein nicht zu den versicherten Schadensereignissen.
Anders bei der Betriebsschließungsversicherung:
Mit dieser individuellen Sonderlösung kann eine sachschadenunabhängige Betriebsunterbrechung – wie beispielsweise die Absicherung finanzieller Schäden infolge behördlich erzwungener Betriebsschließung aufgrund von Seuchen – versichert werden. Voraussetzung ist, dass am Standort des Hotelbetriebes die Erkrankung aufgetreten ist und diese unter das Infektionsschutzgesetz fällt.
Wenn die Infektionskrankheit im Hotel bzw. Restaurant ausgebrochen ist, werden der nachweisbare Betriebsausfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und jene Kosten übernommen, die zur Beseitigung der Infektion erforderlich sind – wie etwa die Desinfektionskosten. Abgedeckt werden bei der Betriebsschließungsversicherung aber auch weiterlaufende Betriebskosten z.B. Bank- oder Leasingraten. Und schlussendlich erhalten Sie mit dieser speziellen Versicherung auch einen Deckungsbeitrag für den erlittenen Gewinnausfall. Hierzu wird der Jahresumsatz abzüglich entfallender Wareneinsatz ermittelt und der Verlust auf den betroffenen Zeitraum der Betriebsschließung runtergerechnet.
Die gute Nachricht zuerst:
Unsere Kunden im Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe – und somit Hotels und Gastbetriebe welche Mitglied von hogast Italien und gastro-pool sind – genießen bereits diesen speziellen Versicherungsschutz. Sie sind bei behördlichen Betriebsschließungen aufgrund von Infektionskrankheiten mit den genannten Versicherungsleistungen abgedeckt.
Für alle Südtiroler Unternehmer im Hotel- und Gastgewerbe, die noch nicht zu unseren Kunden gehören, bieten wir an die bestehenden Versicherungspolizzen auf das Vorhandensein einer Betriebsschließungsversicherung zu prüfen.
Südtiroler Hoteliers und Unternehmer im Gastgewerbe sind gerade jetzt gut beraten, von Beginn an das Leistungsspektrum Ihrer Betriebsversicherung genau zu überprüfen. Warten Sie nicht bis Ernstfall eintritt und Sie vor Schäden stehen, die Ihre Existenz bedrohen können. Es ist jetzt ein guter Zeitpunkt, sich eingehend mit der Thematik der behördlich angeordneten Betriebsschließung zu beschäftigen. GEST Broker, der Versicherungspartner für Südtirols Spitzenhoteliers und Spitzenhotels, berät Sie gerne und zeigt die Vorteile einer umfassenden Versicherung in diesem Bereich auf. Zögern Sie deshalb nicht, kontaktieren Sie uns einfach.